Wirtschaftsgüter wurden mit dem Wachstumschancengesetz Teil der förderfähigen Aufwendungen der Forschungszulage.

Damit können Abschreibungen von Anschaffungs- und Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens in der Forschungszulage angerechnet werden. Dazu zählen z. B. Maschinen, maschinelle Anlagen, Betriebsvorrichtungen sowie Betriebs- und Geschäftsausstattungen.

Nicht förderfähig sind Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 2 und 2a EstG (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen), immaterielle Wirtschaftsgüter (Software, Lizenzen, Nutzungsrechte) sowie geringfügige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- und Herstellungskosten von bis zu 800 €. 

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, können Wirtschaftsgüter im Rahmen der Antragstellung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage zur Prüfung eingereicht werden.

Dabei gelten folgende Voraussetzungen: 

  • Das Vorhaben, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird, ist nach dem 27. März 2024 gestartet.
  • Das Wirtschaftsgut wurde nach dem 27. März 2024 angeschafft oder hergestellt.


Die Bescheinigungsstelle prüft, ob das Wirtschaftsgut für die Durchführung des begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich ist

Ein Wirtschaftsgut ist erforderlich, wenn es über eine Funktionalität, Fähigkeit oder Eigenschaft verfügt, welche für den im vorliegenden FuE-Vorhaben verfolgten Lösungsweg unbedingt notwendig ist. Für jedes Wirtschaftsgut muss angegeben werden, im Rahmen welcher Abschnitte des Arbeitsplans des jeweiligen Vorhabens das betreffende Wirtschaftsgut benötigt wird.

Ergänzungsantrag

Ein Ergänzungsantrag für Wirtschaftsgüter kann gestellt werden, sofern ein Bescheid vorliegt, in dem mindestens ein Vorhaben positiv bewertet wurde, die Laufzeit dieses Vorhabens nach dem 27.03.2024 beginnt und der ursprüngliche Antrag zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, zu dem das Beantragen von Wirtschaftsgütern noch nicht möglich war.

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