Logo BmFTR, Beauftragt vom Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt

Steuerliches Investitionssofortprogramm

Am 18. Juli 2025 ist das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ verkündet worden. Mit dem Gesetz kommt es zu einer Erweiterung der steuerlichen Forschungszulage. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.

 

Die maximale Bemessungsgrundlage steigt auf 12 Mio. Euro jährlich.

Bemessungsgrundlage sind die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen des Anspruchsberechtigten. Die Erhöhung der Bemessungsgrundlage gilt für Aufwendungen, die ab dem 1. Januar 2026 entstehen.

Konkret bedeutet dies:

  • Für Aufwendungen, die nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Juli 2020 entstanden sind, beträgt die Bemessungsgrundlage höchstens 2 Mio. Euro.
  • Für Aufwendungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 28. März 2024 entstanden sind, beträgt die Bemessungsgrundlage höchstens 4 Mio. Euro.
  • Für Aufwendungen, die nach dem 27. März 2024 und vor dem 1. Januar 2026 entstanden sind, beträgt die Bemessungsgrundlage höchstens 10 Mio. Euro.
  • Für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2025 entstanden sind, beträgt die Bemessungsgrundlage höchstens 12 Mio. Euro.

 

Der Pauschalsatz für in Eigenleistung erbrachte Vorhaben steigt von 70 auf 100 Euro pro Stunde.

Wird ein FuE-Vorhaben vollständig oder teilweise in Eigenleistung eines Einzelunternehmers oder von Gesellschaftern einer anspruchsberechtigten Mitunternehmerschaft durchgeführt, werden diese Aufwendungen über eine Pauschale bzw. bis zu diesem Höchstbetrag ebenfalls in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt – für maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche. Mit dem Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 wurde dieser Betrag von 40 auf 70 Euro je Arbeitsstunde erhöht. Für alle Tätigkeiten, die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen bzw. geleistet werden, steigt der Betrag auf 100 Euro je Arbeitsstunde – auch wenn das Vorhaben vor diesem Stichtag begonnen hat.

 

Gemein- und Betriebskosten werden pauschal mit 20 Prozent der förderfähigen Aufwendungen berücksichtigt.

Bei Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen, werden neben 

  • den Personalkosten,
  • 70 Prozent der Auftragskosten in EU/EWR,
  • der Pauschale für Einzelunternehmen von 100 Euro pro Stunde bei max. 40 Stunden pro Woche sowie
  • den Abschreibungen für Wirtschaftsgüter 

zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten berücksichtigt. Die als förderfähige Aufwendungen zu berücksichtigenden Gemein- und Betriebskosten betragen pauschal 20 Prozent aller im jeweiligen Wirtschaftsjahr im Übrigen entstandenen förderfähigen Aufwendungen.

 

Anwendung verbesserter Abschreibungsmöglichkeiten auch bei der Forschungszulage

Durch die Änderung von § 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Aufwendungen für Investitionen in den ersten Jahren mit höheren Beträgen steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt worden sind. 

Bei dem Antrag auf Forschungszulage dürfen die Neu-Regelungen im Rahmen des Ansatzes der Wertminderung von Wirtschaftsgütern, die im zu fördernden Vorhaben genutzt werden, ebenfalls angewendet werden.


Weiterführende Links

Bundesgesetzblatt: Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland:

https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/161/VO.html

 

Letzte Aktualisierung: 29.10.2025

Direkt zum Antrag