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Forschungszulage: Allgemeine Informationen

Zum 01.01.2020 ist das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (FZulG; BGBl I S. 2763) in Kraft getreten. Das Gesetz ermöglicht die steuerliche Begünstigung von Forschungsausgaben von in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen – unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche – und soll Anreize setzen, in Forschung und Entwicklung (FuE) zu investieren. Ziel ist es, den Investitionsstandort Deutschland zu stärken und die Forschungsaktivitäten insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen anzuregen.

Anspruchsberechtigte

Unternehmen

Alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen im Sinne des Einkommensteuer- und des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erzielen – unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche – sind anspruchsberechtigt.
Bei Mitunternehmerschaften nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Mitunternehmerschaft als Anspruchsberechtigter.

Nicht direkt förderfähig

Hochschulen, Universitäten und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Sie profitieren aber indirekt durch Auftragsforschung.

Begünstigte Aktivitäten

Begünstigt sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben), soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung verschiedener Tätigkeiten zu den einzelnen Kategorien werden die Definition der Allgemeinen Gruppen­frei­stellungs­verordnung (AGVO) sowie Beispiele und Erläuterungen des Frascati-Handbuchs der OECD herangezogen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unseren FAQ.

Förderfähige Aufwendungen, Bemessungsgrundlage und Höhe der Forschungszulage

Nähere Informationen zu förderfähigen Aufwendungen, der Bemessungsgrundlage sowie zur Höhe der Forschungszulage finden Sie im BMF-Schreiben.

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