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Wachstumschancengesetz

Am 27. März 2024 ist das Wachstumschancengesetz verkündet worden. Damit wird unter anderem die Forschungszulage erheblich ausgeweitet. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Anpassungen am Forschungszulagengesetz (FZulG).

 

Die maximale Bemessungsgrundlage steigt auf 10 Mio. Euro jährlich.

Bemessungsgrundlage sind die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen des Anspruchsberechtigten. Die Erhöhung der Bemessungsgrundlage gilt für Aufwendungen, die ab dem Tag der Verkündung des Wachstumschancengesetzes entstehen. Konkret staffeln sich die Zeiträume wie folgt:

  • Für Aufwendungen, die nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Juli 2020 entstanden sind, beträgt die Bemessungsgrundlage bis zu 2 Mio. Euro.
  • Für Aufwendungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 28. März 2024 entstanden sind, beträgt die Bemessungsgrundlage bis zu 4 Mio. Euro.
  • Für Aufwendungen, die nach dem 27. März 2024 entstanden sind, beträgt die Bemessungsgrundlage bis zu 10 Mio. Euro.

 

Wirtschaftsgüter werden Teil der förderfähigen Aufwendungen.

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, können Abschreibungen von Anschaffungs- und Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens in der Forschungszulage angerechnet werden. Dabei gelten folgende Voraussetzungen:

  • Das Wirtschaftsgut wurde nach dem 27. März 2024 angeschafft oder hergestellt.
  • Das Wirtschaftsgut wird im begünstigten FuE-Vorhaben ausschließlich eigenbetrieblich verwendet.
  • Das Wirtschaftsgut ist für die Durchführung des FuE-Vorhabens erforderlich.

 

Für kleine und mittlere Unternehmen steigt die Forschungszulage von 25 auf 35 Prozent der Bemessungsgrundlage.

Grundsätzlich beträgt die Forschungszulage 25 Prozent der Bemessungsgrundlage, also der förderfähigen FuE-Personalkosten sowie ggf. Kosten für Auftragsforschung und – unter bestimmten Voraussetzungen (siehe oben) – Wirtschaftsgüter. Anspruchsberechtige, die als kleines und mittleres Unternehmen im Sinne der KMU-Definition des Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gelten, können zusätzlich eine Erhöhung der Forschungszulage um zehn Prozentpunkte beantragen.

 

Kosten für Auftragsforschung können statt zu 60 nun zu 70 Prozent angerechnet werden.

Wird ein FuE-Vorhaben vollständig oder teilweise in Auftrag gegeben, können bislang 60 Prozent der damit verbundenen Kosten in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Dieser Anteil steigt auf 70 Prozent.

 

Der Pauschalsatz für in Eigenleistung erbrachte Vorhaben steigt von 40 auf 70 Euro pro Stunde.

Wird ein FuE-Vorhaben vollständig oder teilweise in Eigenleistung eines Einzelunternehmers oder von Gesellschaftern einer anspruchsberechtigten Mitunternehmerschaft durchgeführt, werden diese Aufwendungen ebenfalls in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Bislang werden für jede Arbeitsstunde, die ein Einzelunternehmer mit FuE-Tätigkeiten beschäftigt ist, 40 Euro je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen berücksichtigt. Diese Pauschale steigt auf 70 Euro je Arbeitsstunde.

 

Änderung der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung

Am 17. April 2024 ist zusätzlich die Zweite Verordnung zur Änderung der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung (FZulBV) verkündet worden. Mit der Änderungsverordnung wird u. a. spezifiziert, wie Wirtschaftsgüter im Antrag auf Bescheinigung bei der BSFZ anzugeben sind und wie sie in einer Bescheinigung dargestellt werden. Darüber hinaus ergeben sich folgende für das Antragsverfahren bei der BSFZ relevante Änderungen.

 

Die Bescheinigung kann für vergangene Wirtschaftsjahre, für das aktuelle Wirtschaftsjahr sowie für maximal drei volle Wirtschaftsjahre in der Zukunft ausgestellt werden.

Unverändert gilt: Die Bescheinigung bei der BSFZ kann vor, während oder nach der Durchführung eines FuE-Vorhabens beantragt werden.

Beispiel 1: Das Wirtschaftsjahr eines antragstellenden Unternehmens läuft vom 01.01. – 31.12. Am 01.04.2024 wird ein Antrag bei der BSFZ gestellt. Die Bescheinigung kann maximal bis zum 31.12.2027 ausgestellt werden (aktuelles Wirtschaftsjahr 01.01.2024 – 31.12.2024 plus drei volle Wirtschaftsjahre in der Zukunft).

Beispiel 2: Das Wirtschaftsjahr eines antragstellenden Unternehmens läuft vom 01.07. – 30.06 des Folgejahres. Am 01.04.2024 wird ein Antrag bei der BSFZ gestellt. Die Bescheinigung kann maximal bis zum 30.06.2027 ausgestellt werden (aktuelles Wirtschaftsjahr 01.07.2023 – 30.06.2024 plus drei volle Wirtschaftsjahre in der Zukunft).

 

Bei der BSFZ sind Angaben zu externen Beratern erforderlich.

Sofern neben dem Antragsteller weitere, externe Personen gegen Entgelt an der Antragstellung beratend mitgewirkt haben, sind deren Namen sowie Angaben zum Beratungsunternehmen (Rechtsform, Anschrift) anzugeben.

 

 

Die BSFZ bereitet die entsprechenden Anpassungen im Antragsportal derzeit vor. Sobald die Anpassungen erfolgt sind, werden alle registrierten Nutzerinnen und Nutzer darüber informiert und diese Seite aktualisiert.

 

Weiterführende Links

Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz):

https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/108/VO.html.

Die Änderungen des FZulG befinden sich in den Artikeln 26 und 27.

 

Bundesgesetzblatt: Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 14 Absatz 1 des Forschungszulagengesetzes:

https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/122/VO.html

 

Letzte Aktualisierung: 18.04.2024

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